Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung
Erwägungen (6 Absätze)
E. 1 Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids weist die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
E. 2 Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario).
E. 3 Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Vorab kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Demnach sind, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar. 4.3.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen einzig ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Raum (Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2016, S. 6). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Aufzählung der wichtigen Gründe ist nicht abschliessend. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Spescha , a.a.O., N 7 ff. zu Art. 50 AuG). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 139 II 393 E. 6). 4.3.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 und 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 m.w.H.). 4.4 Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 4.5 Im streitgegenständlichen Entscheid führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin erhebe massive Vorwürfe gegen ihren ehemaligen Ehemann, indem sie geltend mache, sie sei von ihm mehrfach geschlagen, genötigt und beschimpft worden und Opfer sexueller Gewalt geworden (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 0208 vom 23. Februar 2016, S. 4 in fine). Die vorgebrachten Vorwürfe hätten Gegenstand eines ordentlichen Strafverfahrens gebildet, in welchem umfassend Beweise erhoben worden seien. Das Strafverfahren habe in einem umfassenden Freispruch geendet, wobei das Verfahren betreffend mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten zufolge Verjährung eingestellt worden sei (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 0208 vom 23. Februar 2016, S. 5). Der Beschwerdegegner legt weiter dar, keine Anhaltspunkte zu erkennen, welche ein Abweichen von den im Strafverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebiete. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die erhobenen Vorwürfe im Verwaltungsverfahren lediglich glaubhaft gemacht werden müssten (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 0208 vom 23. Februar 2016, S. 6). Die Beschwerdeführerin sei am 1. Januar 2012 (im Beisein ihrer Schwester und ihres Schwagers) ins Frauenhaus in C.____ gegangen, von wo sie aufgrund ihres körperlichen und psychischen Zustands in die E.____ überwiesen worden sei. Die Hausärztin habe im Arztzeugnis vom 2. Januar 2012 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Hämatome an Oberarm, Oberschenkel und Unterschenkel sowie eine leichte Schwellung am Haaransatz aufgewiesen habe. Die E.____ habe eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deren Ursache eindeutig auf das von physischer und psychischer Gewalt gekennzeichnete eheliche Zusammenleben zurückzuführen sei. Demgegenüber würden die zahlreichen Feststellungen des Strafgerichts an der geltend gemachten häuslichen Gewalt Zweifel aufkommen lassen: So seien zusammenfassend kaum objektive Beweise vorhanden, welche die Darstellungen der Beschwerdeführerin stützen würden und es sei ihr demzufolge nicht gelungen, die häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 0208 vom 23. Februar 2016, S. 6 und 7). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich somit als angemessen und verhältnismässig. 4.6 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei Opfer schwerer häuslicher Gewalt geworden. Das AfM sei auf die eingereichten Arztberichte kaum eingegangen, sondern habe sich darauf beschränkt, die Vorwürfe häuslicher Gewalt unter Hinweis auf den strafrechtlichen Freispruch zu entkräften. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, befinde sich nun seit fast vier Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme täglich Psychopharmaka ein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners habe sie keine Gelegenheit gehabt, ihre Situation aussenstehenden Personen zu schildern, weil sie erstens kein Wort deutsch gesprochen habe und zweitens die Kontakte mit der Polizei oder Ärzten jeweils im Beisein des Ehemannes bzw. seiner Familie stattgefunden hätten. Im Unterschied zum Strafverfahren, wo der volle Beweis zu erbringen sei, reiche im Verwaltungsverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung aus, weshalb nicht alleine auf die Feststellungen des Strafgerichts abgestellt werden dürfe. Es seien mehrere Fachpersonen zum Ergebnis gelangt, dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche auf die in der Ehe ausgeübte häusliche Gewalt zurückzuführen sei. Die Feststellungen des Beschwerdegegners seien insbesondere aktenwidrig, soweit ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin habe den Grossteil des ehelichen Zusammenlebens alleine mit ihrem Ehemann verbracht, welcher jedoch einer Arbeit nachgegangen sei und sie deshalb nicht ständig habe überwachen können (Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2016, S. 8). Aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt sei ihr eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens nicht zuzumuten gewesen und es sei ihr daher ein Bleiberecht aufgrund erlebter ehelicher Gewalt einzuräumen. 4.7 Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sehr weitgehende und zahlreich begangene Übergriffe seitens des Ehemannes und dessen Eltern geschildert, wie sie in der Gerichtspraxis in dieser Schwere selten anzutreffen seien. Dabei sei der Eindruck einer Tendenz zur übermässigen Belastung entstanden, was auf einen fehlenden Realbezug hinweisen könne. So seien bei näherer Betrachtung dieser Aussagen denn auch Inkonsistenzen, logische Lücken und Widersprüche zu erkennen gewesen (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 24): So hätten beispielsweise die Angaben zur Häufigkeit der sexuellen Übergriffe stark variiert. Dabei habe es sich angeblich um gröbste Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gehandelt, die mit starken Blutungen verbunden gewesen und gemäss gewissen Angaben bis zu drei- bis viermal wöchentlich begangen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe diese angeblichen Übergriffe jedoch in sehr pauschaler Weise geschildert. Zeitliche und sachliche Einordnungen sowie detaillierte Handlungsabläufe seien den Aussagen kaum zu entnehmen gewesen, obwohl von den behaupteten Tatzeitpunkten bis zu den Befragungen kein langer Zeitraum verstrichen sei und die Erinnerung noch vorhanden gewesen sei müsste (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 24 in fine). Auch die Darstellungen der Beschwerdeführerin, wonach sie gleichsam wie eine Gefangene in der ehelichen Wohnung festgehalten worden sei, seien widersprüchlich gewesen und teilweise anhand von Beweiserhebungen widerlegt worden (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 25). Es habe genügend Möglichkeiten gegeben, Hilfe zu holen. Die Polizei sei nämlich nicht nur am 1. Januar 2012 ausgerückt, sondern auch am 14. September 2011 wegen eines (angeblich) verbalen Streites zur Wohnung der Beschwerdeführerin gefahren. Ferner habe die Beschwerdeführerin elf Lektionen eines Deutschkurses besucht, anlässlich welchen sie sich habe verständigen und Hilfe hätte anfordern können (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 25). Im Übrigen ergebe sich aus gewissen Therapieberichten sowie auch in Anbetracht ihrer Reaktion auf Nachfragen der Verteidigung in der Einvernahme vom 12. Juli 2012, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, fordernd aufzutreten und von ihrem Naturell her keineswegs derart hilflos zu sein scheine, wie der Anklagevorwurf suggeriere (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 25). Ferner habe die Beschwerdeführerin im November 2011 unbestrittenermassen die Möglichkeit gehabt, in die Türkei zu reisen, was sie jedoch nicht gewollt habe. Eine zweite Reise sei für Januar 2012 vorgesehen gewesen, welche sie ebenfalls nicht habe antreten wollen, was angesichts der behaupteten schweren Vorwürfe überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Auch die Aussagen der ersten Ex-Ehefrau würden den Ex-Ehemann eher entlasten. So habe O.____ das Verhalten der Ex-Schwiegermutter ihr gegenüber zwar auch als sehr dominant und autoritär beschrieben – diese habe ihr namentlich verboten zu telefonieren – und auch den Alkoholkonsum des Ex-Ehemannes als problematisch beschrieben. Doch verneinte sie, von ihrem Ex-Ehemann je in irgendeiner Form geschlagen oder beschimpft worden zu sein. Wenn sich der Ex-Ehemann in der ersten Ehe völlig gewaltfrei verhalten habe, erscheine es unwahrscheinlich, dass er dann in der zweiten Ehe systematisch und über Monate hinweg Gewalt angewandt haben soll. Erfahrungsgemäss sei eine Neigung zu gewalttätigem Verhalten in Paarbeziehungen typischerweise in der Persönlichkeit begründet und zeige sich im Verlaufe der Zeit regelmässig über mehrere Paarbeziehungen hinweg (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 29). 4.8 Gemäss Austrittsbericht der E.____ vom 10. Februar 2014 hätten die Gespräche aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse ausschliesslich mit einer Dolmetscherin stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Gesprächen sehr instabil gezeigt, viel geweint und sei sehr fixiert auf den Kontakt mit ihrem Ex-Ehemann gewesen, welcher von ihm zu Beginn der Hospitalisation verweigert worden sei. Sie habe geschildert, dass sie darunter gelitten habe, dass die Schwiegereltern ihres Ex-Ehemannes in der gemeinsamen Wohnung mit ihnen gelebt hätten, und sie nicht alleine mit ihrem Ex-Ehemann habe zusammenwohnen können. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch zunehmend ambivalent gezeigt und vermehrt von häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann und von der negativen Beeinflussung durch die Schwiegereltern berichtet. Im Verlauf der Therapie sei ihr Verhalten sehr undurchsichtig geworden. In den therapeutischen Gesprächen sei ein guter Kontakt möglich gewesen, wenn auch teilweise durch Affektlabilität und Rückzug erschwert. Inhaltlich sei es um die Aufarbeitung der jüngsten Vergangenheit gegangen, wobei sich immer mehr das Bild eines komplexen körperlichen und psychischen Missbrauchs durch den Ehemann und dessen Familie abgezeichnet habe (Austrittsbericht der E.____ vom 10. Februar 2014, S. 2). Auch wenn immer wieder emotionale Einbrüche mit latenter Suizidalität aufgetreten seien, habe die Beschwerdeführerin Ende Jahr in eine eigene Wohnung austreten und von dort aus ihre Arbeit weiterführen können (Austrittsbericht der E.____ vom 10. Februar 2014, S. 3). Dem Bericht von P.____, Psychotherapeutin FSP, vom 11. Januar 2016 kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin sei Februar 2012 (zunächst stationär in der E.____, anschliessend ambulant) bei ihr in Behandlung befindet. Sie macht Ausführungen zur im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht, indem sie erklärt, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Situation zu kommunizieren und es gebe auch keine psychopathologischen Gründe, die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ausmass von Gewalt und Erniedrigung in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang wendet sie sich insbesondere gegen den vom Strafgericht erwähnten allfälligen Realbezug (vgl. E. 4.7 hiervor): Einen solchen habe sie während ihrer langen stationären Behandlung nicht feststellen können, vielmehr würden vorübergehende Verzerrungen zur Symptomatik von posttraumatischen Belastungsstörungen gehören (S. 1 f.). Eine Falschbezichtigung des Ex-Ehemannes mit dem Zweck, in der Schweiz bleiben zu können, sei nach ihrer Auffassung auszuschliessen (Bericht P.____, Psychotherapeutin FSP, vom 11. Januar 2016, S. 2). 4.9 Anlässlich der ersten Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht von P.____, Psychotherapeutin FSP, vom 8. Dezember 2016 ein. Daraus ging hervor, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung befinde und sich ihr Zustand leicht stabilisiert habe, wobei ihre Stimmung durchgängig als leicht depressiv zu beschreiben sei (S. 1). Im Rahmen der gerichtlichen Befragung konnten zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemannes festgestellt werden, weshalb das Verfahren zwecks Vornahme weiterer Beweisabklärungen ausgestellt wurde. An der heutigen Parteiverhandlung führt K.____ (Cousin des Ex-Ehemannes) aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 8), wonach er sie kontrolliert habe, sei unzutreffend. Er habe im betreffenden Zeitraum gearbeitet und sei demzufolge nicht ständig zu Hause gewesen. Er habe auch nie einen Auftrag erhalten, die Beschwerdeführerin zu überwachen (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 31. Mai 2017, S. 2). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Abwesenheit des Ex-Ehemannes aufgrund der Überwachung durch dessen Cousin keine Möglichkeit gehabt habe, aus der Wohnung zu fliehen, wurde somit im Rahmen der heutigen Befragung entkräftet. Was die Behauptung des Ex-Ehemannes betrifft, L.____ und M.____ könnten bestätigen, dass sich die Beschwerdeführerin frei habe bewegen können, so stellte sich bei der Befragung dieses Ehepaars heraus, dass kein näherer Kontakt zur Beschwerdeführerin bestand, weil M.____ immer gearbeitet habe (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 31. Mai 2017, S. 3 f.). Der Ex-Ehemann behauptete anlässlich der ersten Parteiverhandlung ferner, die Beschwerdeführerin sei mit der Nachbarin J.____ einkaufen gegangen und habe auch anderweitig Zeit mit ihr verbracht (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 9 f.), was diese im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 17. März 2017 insoweit bestätigte, als sie die Beschwerdeführerin zweimal gesehen habe. Seither pflege sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch nach den heutigen Befragungen der weiteren Auskunftspersonen konnte nicht erhärtet werden, dass die Beschwerdeführerin – entsprechend ihrer Behauptung – quasi als Gefangene ohne jegliche Fluchtmöglichkeit gehalten wurde, vielmehr bleiben erhebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten häuslichen Gewalt bestehen. 4.10 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass es in der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann zu teilweise lautstarken Streitigkeiten gekommen ist und in diesem Zusammenhang die Polizei gerufen werden musste (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 22). Gemäss den Angaben beider Ex-Ehegatten sei ihre Ehe bereits wenige Wochen nach dem Zuzug der Beschwerdeführerin in die gemeinsame Wohnung belastet gewesen: Nach Ansicht des Ex-Ehemannes hätten sich die ehelichen Differenzen vornehmlich auf Alltagsprobleme beschränkt (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 8). Die Beschwerdeführerin führt anlässlich der ersten Parteiverhandlung aus, die ehelichen Schwierigkeiten hätten angefangen, nachdem die Schwiegermutter sie in der gemeinsamen Wohnung besucht habe. Ferner sei es während des fünfmonatigen Zusammenlebens neben wiederholten Tätlichkeiten und Körperverletzungen zu massiven Übergriffen gekommen (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 4 und 5). Gleichzeitig erklärt sie, die Schwiegereltern hätten ihr im November 2011 ein Flugticket gekauft, sie habe jedoch nicht in die Türkei reisen wollen. Sie habe ihren Eltern unter den gegebenen Umständen nicht begegnen können, weil der Ruf im Dorf sehr wichtig sei (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 5). Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre bereits gebuchte Reise in die Türkei nicht angetreten hat. Des Weiteren hat das Gericht an den Parteiverhandlungen den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin durchaus fordernd auftreten kann (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 6). Darüber hinaus hat sich anlässlich der zweiten Parteiverhandlung herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren früheren Ehemann im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend dessen Alkoholkonsum offenbar nicht habe in Ruhe lassen wollen und es in der Folge zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 31. Mai 2017, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angeblich schwerste häusliche Gewalt erlebt haben soll, ist auch dieses Verhalten für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die vorstehenden Ausführungen zeichnen gerade nicht das Bild einer hilflosen Person. Zusammenfassend wirkte das von der Beschwerdeführerin beschriebene angebliche Martyrium in der Ehe deshalb nicht glaubhaft. Wie bereits das Strafgericht festgehalten hat, erscheint es angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe auch nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin an keine zeitlichen oder sachlichen Einordnungen mehr erinnern könne. Die diesbezüglichen Schilderungen seitens der Beschwerdeführerin an der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016 waren widersprüchlich und teilweise nur schwer fassbar (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 5 und 6). D.____, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 2. Januar 2012 zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ein Hämatom am Oberarm, zwei am Ober- und Unterschenkel sowie eine leichte Schwellung am Haaransatz aufwies. Hinweise für eine tiefere Verletzung der Gelenke oder der inneren Organe hätten aber nicht bestanden. In diesem Zusammenhang ist wiederum mit dem Strafgericht festzuhalten, dass es wenig plausibel erscheint, dass keine schwereren Verletzungen festgestellt wurden, wenn die Beschwerdeführerin doch behauptet, bis zum Schluss Opfer schwerster körperlicher Übergriffe gewesen zu sein. Weiter kann festgestellt werden, dass sämtliche Arztberichte ausschliesslich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen und keine eigenen (ärztlichen) Feststellungen über die behauptete häusliche Gewalt enthalten. Die im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens getätigten Aussagen der ersten Ex-Ehefrau zeigten zwar auf, dass gewisse Kongruenzen zwischen den Darstellungen der ersten und der zweiten Ex-Ehefrau bestehen (etwa Verbot zu telefonieren und Dominanz der Schwiegermutter). Die erste Ex-Ehefrau habe jedoch gemäss ihrer eigenen Aussage keine Gewalt in der Ehe erlebt (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 19 f.). Es darf daher mit dem Strafgericht angenommen werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Ex-Ehemann in seiner zweiten Ehe systematisch und derart gravierend Gewalt ausgeübt hat. Aufgrund des Hergangs der Ereignisse ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehe schon nach wenigen Wochen in der Schweiz in eine Krise geraten und das Funktionieren der Ehe letztlich an diesen Konflikten, welche sich offenbar aufgrund der Präsenz und Dominanz der Eltern des Ex-Ehemannes zuspitzten, gescheitert ist. Zusammenfassend sind jedoch keine objektivierten Hinweise ersichtlich, welche auf eine häusliche Gewalt schliessen lassen. Vielmehr basieren die diesbezüglichen Behauptungen allesamt auf den nicht belegten Aussagen der Beschwerdeführerin. Diese vermögen nicht die Intensität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu erreichen. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verneint hat.
E. 5 Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei stark gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Wie bereits ausgeführt, setzt ein persönlicher, nachehelicher Härtefall aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihre Wiedereingliederung im Herkunftsstaat im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.v.m. Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet sei (vgl. E. 7.3 hiernach). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.
E. 6 Eine Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt somit im Ermessen der Behörden, wobei dieses pflichtgemäss auszuüben ist (Art. 33 Abs. 3 AuG, vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.44). Die Vorinstanzen haben dabei die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen sowie auch den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Im angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners wurden die massgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles geprüft, und der Entscheid wurde nachvollziehbar begründet. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Beschwerdegegner abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96 AuG). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51 AuG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). 7.2.1 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). 7.2.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann im vorliegenden Fall auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweisen sich auch als erforderlich, um das öffentliche Interesse durchzusetzen. 7.3 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von knapp 24 Jahren in die Schweiz gekommen und wurde in ihrer Heimat sozialisiert; sie hat dort ihre persönlichkeitsprägenden Jugendjahre verbracht. Zwischenzeitlich lebt sie seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz, was nicht massgeblich zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen kann. In der Schweiz wohnen lediglich weit entfernte Verwandte, zu denen offenbar kein Kontakt besteht. Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Deutschkurse besucht. Von 2012 bis Mitte 2014 bezog sie Sozialhilfe. Seither arbeitete sie und seit dem 1. Januar 2016 verfügt sie über eine unbefristete Anstellung als Produktionsassistentin (Arbeitsvertrag G.____ AG vom 18. Dezember 2015). Auch wenn ihre beruflichen Anstrengungen positiv zu beurteilen sind, ist dennoch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Mit den dortigen Verhältnissen ist sie bestens vertraut. Sie ist dort geboren und aufgewachsen. Die Primarschule bis zur Oberstufe hat sie gemäss eigener Angabe in ihrem Heimatdorf und zwei Jahre Studium an der Universität in Q.____ absolviert. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhalterin und war vor ihrer Einreise in die Schweiz als solche bei einem Immobilienmakler in der Türkei angestellt. Zudem leben die Eltern und ein Bruder im Heimatland, welche sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten. Muss die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, wird auch die aktuelle psychotherapeutische Therapie abgebrochen. Eine solche könnte sie jedoch in ihrem Heimatland weiterführen (Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH-Länderanalyse], Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlungen vom 28. November 2013) und somit besteht eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist eine Rückkehr der heute knapp 30 Jahre alten und kinderlosen Beschwerdeführerin zumutbar und der streitgegenständliche Entscheid erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
E. 8 Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_771/2017) erhoben.
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht vom 31. Mai 2017 (810 16 69) Ausländerrecht Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung/Voraussetzungen des nachehelichen Härtefalls Besetzung Präsidentin Franziska Preiswerk-Vögtli, Kantonsrichter Niklaus Ruckstuhl, Claude Jeanneret, Stefan Schulthess, Beat Walther, Gerichtsschreiberin Stephanie Schlecht Beteiligte A.____ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Vedat Erduran, Rechtsanwalt gegen Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft , 4410 Liestal, Beschwerdegegner Betreff Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung (RRB Nr. 208 vom 23. Februar 2016) A. Die türkische Staatsangehörige A.____, geboren 1987, heiratete am 30. Dezember 2010 den im Kanton Basel-Landschaft geborenen, türkischen Staatsangehörigen B.____, geboren 1982. A.____ reiste am 5. August 2011 im Rahmen des Familiennachzugs in die Schweiz ein. B. Am 1. Januar 2012 verliess A.____ in Begleitung ihrer Schwester, ihres Schwagers sowie einer Bekannten die eheliche Wohnung und begab sich zunächst ins Frauenhaus in C.____. Am 2. Januar 2012 suchte A.____ D.____, Fachärztin FMH für Allgemeinmedizin, auf. C. Am 2. Januar 2012 sprach der Ehemann beim Amt für Migration Basel-Landschaft (AfM) vor und teilte mit, dass er sich aufgrund der ehelichen Probleme scheiden lassen möchte. In diesem Zusammenhang reichte er ein Arztzeugnis ein, gemäss welchem er von seiner Ehefrau tätlich angegriffen worden sein soll. D. Aufgrund einer depressiven Symptomatik und akuten psychosozialen Belastungssituation trat A.____ in die E.____ in F.____ ein. Sie befand sich vom 4. Januar 2012 bis zum 11. Dezember 2012 in stationärer Behandlung. Ab November 2012 wurde sie als Tagespatientin teilstationär behandelt, wobei es vom 23. Dezember 2012 bis zum 3. Januar 2013 und vom 21. bis zum 28. Februar 2013 aufgrund suizidaler Krisen zu vollstationären Kurzaufenthalten kam. Ferner erfolgte vom 1. Oktober 2013 bis zum 28. November 2013 ein weiterer stationärer Aufenthalt. Seit Dezember 2013 befindet sich A.____ in ambulanter Psychotherapie. E. Am 2. April 2012 zeigte A.____, vertreten durch Vedat Erduran, Rechtsanwalt in Sargans, den Ehemann wegen einfacher Körperverletzung, Tätlichkeiten, Nötigung, Beschimpfung, Drohung und sexueller Nötigung (häuslicher Gewalt) bei der Polizei Basel-Landschaft an. F. Gemäss Urteil des Gerichtspräsidenten des Bezirksgerichts F.____ vom 3. April 2012 haben die Ehegatten am 1. Januar 2012 das Getrenntleben aufgenommen. G. A.____ wurde vom 1. Mai 2012 bis zum 30. August 2014 von der Sozialhilfebehörde F.____ mit insgesamt Fr. 111'172.60 unterstützt (vgl. Schreiben der Stadt F.____ vom 3. Dezember 2014). H. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens gegen den Ehemann holte die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft am 6. Juni 2012 eine amtliche Erkundigung bei der E.____ ein. I. Mit Urteil des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft Ost vom 8. April 2014 wurde die Ehe von A.____ und B.____ auf gemeinsames Begehren geschieden. Daraufhin ersuchte B.____ das AfM mit Schreiben vom 22. Mai 2014, A.____ aus der Schweiz wegzuweisen. J. A.____ arbeitet seit dem 26. Juni 2014 als Produktionsassistentin bei der G.____ AG in H.____ (vgl. befristeter Arbeitsvertrag der I.____ GmbH vom 26. Juni 2014; unbefristeter Arbeitsvertrag der I.____ GmbH vom 26. September 2014). K. Mit Urteil des Strafgerichts Basel-Landschaft (Urteil des Strafgerichts) vom 3. Juni 2015 wurde B.____ von der Anklage der mehrfachen sexuellen Nötigung, der mehrfachen, teilweise versuchten Vergewaltigung, der schweren Körperverletzung, der mehrfachen einfachen qualifizierten Körperverletzung, der Aussetzung, der mehrfachen, teilweise versuchten Nötigung, eventualiter der mehrfachen Freiheitsberaubung, der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Beschimpfung freigesprochen. Das Verfahren betreffend mehrfache Tätlichkeiten wurde aufgrund des Eintritts der Verjährung eingestellt. L. Am 6. August 2015 wurde A.____ das rechtliche Gehör zur beabsichtigten Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung gewährt, welches sie mit Schreiben vom 11. September 2015 wahrnahm. M. Am 26. Oktober 2015 verfügte das AfM die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung von A.____ und ordnete deren Wegweisung aus der Schweiz an. N. Mit Beschluss Nr. 208 vom 23. Februar 2016 wies der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft (Regierungsrat) die dagegen von A.____ erhobene Beschwerde ab. O. Gegen diesen Beschluss erhob A.____, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Vedat Erduran, am 7. März 2016 Beschwerde beim Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Verfassungs- und Verwaltungsrecht (Kantonsgericht), und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung. Alles unter o/e-Kostenfolge, wobei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren sei. Die Beschwerdebegründung reichte sie am 9. Mai 2016 ein. P. Mit präsidialer Verfügung vom 7. April 2016 wurde das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung abgewiesen. Q. In seiner Vernehmlassung vom 27. Mai 2016 beantragt der Beschwerdegegner die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. R. Mit präsidialer Verfügung vom 13. Juni 2016 wurde der Fall der Kammer zur Beurteilung überwiesen. Weiter wurde B.____ als Auskunftsperson zur Parteiverhandlung geladen. S. An der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016 nahmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, der Beschwerdegegner sowie B.____ als Auskunftsperson teil. Das Verfahren wurde vom Kantonsgericht zwecks Vornahme weiterer Beweisabklärungen im Zusammenhang mit der geltend gemachten häuslichen Gewalt ausgestellt. T. Mit präsidialer Verfügung vom 21. Dezember 2016 wurde eine zweite Parteiverhandlung angeordnet, und es wurden als Auskunftspersonen zusätzlich J.____, K.____ sowie L.____ und M.____ geladen. U. Gestützt auf das ärztliche Zeugnis von N.____ vom 14. Februar 2017 wurde J.____ mit präsidialer Verfügung vom 24. März 2017 von der Teilnahme an der Parteiverhandlung vom 31. Mai 2017 dispensiert. Sie hat einen schriftlichen Fragenkatalog des Gerichts beantwortet, welcher den Verfahrensbeteiligten zugestellt wurde. V. An der heutigen Parteiverhandlung nehmen die Beschwerdeführerin und ihr Rechtsvertreter, der Beschwerdegegner sowie K.____, L.____ und M.____ als Auskunftspersonen teil. Die Parteien halten an ihren Anträgen und Begründungen fest. Das Kantonsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss § 43 Abs. 1 des Gesetzes über die Verfassungs- und Verwaltungsprozessordnung (VPO) vom 16. Dezember 1993 ist gegen Verfügungen und Entscheide des Regierungsrats die verwaltungsgerichtliche Beschwerde beim Kantonsgericht zulässig. Nach § 47 Abs. 1 lit. a VPO ist zur Beschwerde befugt, wer durch die angefochtene Verfügung oder den angefochtenen Entscheid berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat. Als Adressatin des angefochtenen Entscheids weist die Beschwerdeführerin ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung auf. Da auch die übrigen formellen Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. Bei der Beurteilung der vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Beschwerde ist die Kognition des Kantonsgerichts gemäss § 45 Abs. 1 lit. a und b VPO darauf beschränkt, den angefochtenen Entscheid hinsichtlich allfälliger Rechtsverletzungen zu überprüfen bzw. zu prüfen, ob der Beschwerdegegner ein allfälliges Ermessen rechtsfehlerhaft ausgeübt hat. Ferner kann beurteilt werden, ob dieser den Sachverhalt unrichtig oder unvollständig festgestellt hat. Die Überprüfung der Angemessenheit dagegen ist dem Kantonsgericht verwehrt (§ 45 Abs. 1 lit. c VPO e contrario). 3. Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Wegweisung aus der Schweiz zu Recht erfolgten. 4.1 Eine ausländische Person ist zur Anwesenheit in der Schweiz berechtigt, wenn sie eine Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung besitzt oder wenn sie keiner solchen bedarf (Art. 10 und 11 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer [Ausländergesetz, AuG] vom 16. Dezember 2005; vgl. auch Art. 2 AuG). Die zuständige kantonale Behörde entscheidet gemäss Art. 18 ff. und 27 ff. AuG – im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und Verträge mit dem Ausland – nach freiem Ermessen über die Zulassung zu einem Aufenthalt mit oder ohne Erwerbstätigkeit. Einen Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung hat die ausländische Person somit grundsätzlich nicht, es sei denn, das AuG oder völkerrechtliche Verpflichtungen sehen dies vor (BGE 133 I 185 E. 2.3; Marc Spescha , in: Spescha/Thür/Zünd/Bolzli/Hruschka [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 4. Auflage, Zürich 2015, N 1 ff. zu Art. 3 AuG; Peter Uebersax , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, N 7.84 ff.). 4.2 Vorab kann festgehalten werden, dass zwischen der Schweiz und der Türkei keine staatsvertragliche Vereinbarung besteht, welche der Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz gewähren würde. Demnach sind, vorbehältlich anderer völkerrechtlicher Verträge, die Bestimmungen des AuG anwendbar. 4.3.1 Vorliegend steht unbestrittenermassen einzig ein Aufenthaltsanspruch gestützt auf einen nachehelichen Härtefall gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG im Raum (Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2016, S. 6). Nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft besteht der Anspruch des Ehegatten und der Kinder auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach den Artikeln 42 und 43 weiter, wenn wichtige persönliche Gründe einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG). Wichtige persönliche Gründe nach Absatz 1 Buchstabe b können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder die Ehe nicht aus freiem Willen geschlossen hat oder die soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AuG). Die Aufzählung der wichtigen Gründe ist nicht abschliessend. Ein nachehelicher Härtefall setzt aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. Spescha , a.a.O., N 7 ff. zu Art. 50 AuG). Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf weiteren Verbleib in der Schweiz nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 139 II 393 E. 6). 4.3.2 Häusliche Gewalt bedeutet systematische Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben und nicht eine einmalige Ohrfeige oder eine verbale Beschimpfung im Verlauf eines eskalierenden Streits (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_293/2017 vom 30. Mai 2017 E. 3.1 und 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Dabei ist jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei es körperlicher oder psychischer Natur, ernst zu nehmen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2), wobei die physische und psychische Zwangsausübung und deren Auswirkungen von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein müssen. Auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung wie dauerndes Beschimpfen, Erniedrigen, Drohen oder Einsperren kann einen für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls relevanten Grad an unzulässiger Oppression erreichen. Es muss feststehen, dass die eheliche Gewalt die betroffene Person so stark zu belasten droht, dass ihr die Fortführung der ehelichen Gemeinschaft nicht länger zugemutet werden kann. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung in einer Beziehung begründet indessen bereits einen nachehelichen Härtefall und ein weiteres Anwesenheitsrecht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_73/2013 vom 3. April 2014 E. 2). Die anhaltende, erniedrigende Behandlung muss derart schwerwiegen, dass von der betroffenen Person bei Berücksichtigung sämtlicher Umstände vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass sie einzig aus bewilligungsrechtlichen Gründen die Ehe aufrechterhält und in einer ihre Menschenwürde und Persönlichkeit verneinenden Beziehung verharrt. Eine glaubhaft gemachte oppressionsbedingte Aufhebung der Hausgemeinschaft soll für die betroffene Person keine ausländerrechtlichen Nachteile zur Folge haben, wenn sie durch das Zusammenleben in ihrer Persönlichkeit ernsthaft gefährdet wäre und ihr eine Fortführung der ehelichen Gemeinschaft bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2 m.w.H.). 4.4 Das Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 50 Abs. 2 AuG ist von der betroffenen Person in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, wobei diese eine weitreichende Mitwirkungspflicht trifft (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3). Als Beweismittel für häusliche Gewalt kommen Arztberichte, psychologische oder psychiatrische Gutachten, Berichte von Fachstellen wie Frauenhäusern oder Opferhilfestellen, Polizeirapporte oder Zeugenaussagen in Frage (Art. 77 Abs. 5, 6 und 6 bis der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE] vom 24. Oktober 2007, vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_451/2014 vom 24. Dezember 2014 E. 6.2). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht; wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, muss vielmehr die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Dasselbe gilt, soweit damit verbunden geltend gemacht werden soll, bei einer Rückkehr erweise sich die soziale Wiedereingliederung als stark gefährdet. Auch hier genügen allgemeine Hinweise nicht; die befürchtete Beeinträchtigung muss im Einzelfall aufgrund der konkreten Umstände glaubhaft erscheinen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_1072/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.4). 4.5 Im streitgegenständlichen Entscheid führte der Beschwerdegegner aus, die Beschwerdeführerin erhebe massive Vorwürfe gegen ihren ehemaligen Ehemann, indem sie geltend mache, sie sei von ihm mehrfach geschlagen, genötigt und beschimpft worden und Opfer sexueller Gewalt geworden (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 0208 vom 23. Februar 2016, S. 4 in fine). Die vorgebrachten Vorwürfe hätten Gegenstand eines ordentlichen Strafverfahrens gebildet, in welchem umfassend Beweise erhoben worden seien. Das Strafverfahren habe in einem umfassenden Freispruch geendet, wobei das Verfahren betreffend mehrfache Beschimpfung und Tätlichkeiten zufolge Verjährung eingestellt worden sei (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 0208 vom 23. Februar 2016, S. 5). Der Beschwerdegegner legt weiter dar, keine Anhaltspunkte zu erkennen, welche ein Abweichen von den im Strafverfahren getroffenen Sachverhaltsfeststellungen gebiete. Zu berücksichtigen sei allerdings, dass die erhobenen Vorwürfe im Verwaltungsverfahren lediglich glaubhaft gemacht werden müssten (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 0208 vom 23. Februar 2016, S. 6). Die Beschwerdeführerin sei am 1. Januar 2012 (im Beisein ihrer Schwester und ihres Schwagers) ins Frauenhaus in C.____ gegangen, von wo sie aufgrund ihres körperlichen und psychischen Zustands in die E.____ überwiesen worden sei. Die Hausärztin habe im Arztzeugnis vom 2. Januar 2012 bestätigt, dass die Beschwerdeführerin Hämatome an Oberarm, Oberschenkel und Unterschenkel sowie eine leichte Schwellung am Haaransatz aufgewiesen habe. Die E.____ habe eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert, deren Ursache eindeutig auf das von physischer und psychischer Gewalt gekennzeichnete eheliche Zusammenleben zurückzuführen sei. Demgegenüber würden die zahlreichen Feststellungen des Strafgerichts an der geltend gemachten häuslichen Gewalt Zweifel aufkommen lassen: So seien zusammenfassend kaum objektive Beweise vorhanden, welche die Darstellungen der Beschwerdeführerin stützen würden und es sei ihr demzufolge nicht gelungen, die häusliche Gewalt glaubhaft zu machen (vgl. Regierungsratsbeschluss Nr. 0208 vom 23. Februar 2016, S. 6 und 7). Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung erweise sich somit als angemessen und verhältnismässig. 4.6 Demgegenüber stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, sie sei Opfer schwerer häuslicher Gewalt geworden. Das AfM sei auf die eingereichten Arztberichte kaum eingegangen, sondern habe sich darauf beschränkt, die Vorwürfe häuslicher Gewalt unter Hinweis auf den strafrechtlichen Freispruch zu entkräften. Sie habe eine posttraumatische Belastungsstörung erlitten, befinde sich nun seit fast vier Jahren in psychiatrischer Behandlung und nehme täglich Psychopharmaka ein. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners habe sie keine Gelegenheit gehabt, ihre Situation aussenstehenden Personen zu schildern, weil sie erstens kein Wort deutsch gesprochen habe und zweitens die Kontakte mit der Polizei oder Ärzten jeweils im Beisein des Ehemannes bzw. seiner Familie stattgefunden hätten. Im Unterschied zum Strafverfahren, wo der volle Beweis zu erbringen sei, reiche im Verwaltungsverfahren das Beweismass der Glaubhaftmachung aus, weshalb nicht alleine auf die Feststellungen des Strafgerichts abgestellt werden dürfe. Es seien mehrere Fachpersonen zum Ergebnis gelangt, dass sie unter einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, welche auf die in der Ehe ausgeübte häusliche Gewalt zurückzuführen sei. Die Feststellungen des Beschwerdegegners seien insbesondere aktenwidrig, soweit ausgeführt werde, die Beschwerdeführerin habe den Grossteil des ehelichen Zusammenlebens alleine mit ihrem Ehemann verbracht, welcher jedoch einer Arbeit nachgegangen sei und sie deshalb nicht ständig habe überwachen können (Beschwerdebegründung vom 9. Mai 2016, S. 8). Aufgrund der erlebten häuslichen Gewalt sei ihr eine Fortsetzung des ehelichen Zusammenlebens nicht zuzumuten gewesen und es sei ihr daher ein Bleiberecht aufgrund erlebter ehelicher Gewalt einzuräumen. 4.7 Das Strafgericht hat in seinem Urteil vom 3. Juni 2015 festgehalten, die Beschwerdeführerin habe sehr weitgehende und zahlreich begangene Übergriffe seitens des Ehemannes und dessen Eltern geschildert, wie sie in der Gerichtspraxis in dieser Schwere selten anzutreffen seien. Dabei sei der Eindruck einer Tendenz zur übermässigen Belastung entstanden, was auf einen fehlenden Realbezug hinweisen könne. So seien bei näherer Betrachtung dieser Aussagen denn auch Inkonsistenzen, logische Lücken und Widersprüche zu erkennen gewesen (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 24): So hätten beispielsweise die Angaben zur Häufigkeit der sexuellen Übergriffe stark variiert. Dabei habe es sich angeblich um gröbste Vergewaltigung und sexuelle Nötigung gehandelt, die mit starken Blutungen verbunden gewesen und gemäss gewissen Angaben bis zu drei- bis viermal wöchentlich begangen worden seien. Die Beschwerdeführerin habe diese angeblichen Übergriffe jedoch in sehr pauschaler Weise geschildert. Zeitliche und sachliche Einordnungen sowie detaillierte Handlungsabläufe seien den Aussagen kaum zu entnehmen gewesen, obwohl von den behaupteten Tatzeitpunkten bis zu den Befragungen kein langer Zeitraum verstrichen sei und die Erinnerung noch vorhanden gewesen sei müsste (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 24 in fine). Auch die Darstellungen der Beschwerdeführerin, wonach sie gleichsam wie eine Gefangene in der ehelichen Wohnung festgehalten worden sei, seien widersprüchlich gewesen und teilweise anhand von Beweiserhebungen widerlegt worden (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 25). Es habe genügend Möglichkeiten gegeben, Hilfe zu holen. Die Polizei sei nämlich nicht nur am 1. Januar 2012 ausgerückt, sondern auch am 14. September 2011 wegen eines (angeblich) verbalen Streites zur Wohnung der Beschwerdeführerin gefahren. Ferner habe die Beschwerdeführerin elf Lektionen eines Deutschkurses besucht, anlässlich welchen sie sich habe verständigen und Hilfe hätte anfordern können (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 25). Im Übrigen ergebe sich aus gewissen Therapieberichten sowie auch in Anbetracht ihrer Reaktion auf Nachfragen der Verteidigung in der Einvernahme vom 12. Juli 2012, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, fordernd aufzutreten und von ihrem Naturell her keineswegs derart hilflos zu sein scheine, wie der Anklagevorwurf suggeriere (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 25). Ferner habe die Beschwerdeführerin im November 2011 unbestrittenermassen die Möglichkeit gehabt, in die Türkei zu reisen, was sie jedoch nicht gewollt habe. Eine zweite Reise sei für Januar 2012 vorgesehen gewesen, welche sie ebenfalls nicht habe antreten wollen, was angesichts der behaupteten schweren Vorwürfe überhaupt nicht nachvollziehbar sei. Auch die Aussagen der ersten Ex-Ehefrau würden den Ex-Ehemann eher entlasten. So habe O.____ das Verhalten der Ex-Schwiegermutter ihr gegenüber zwar auch als sehr dominant und autoritär beschrieben – diese habe ihr namentlich verboten zu telefonieren – und auch den Alkoholkonsum des Ex-Ehemannes als problematisch beschrieben. Doch verneinte sie, von ihrem Ex-Ehemann je in irgendeiner Form geschlagen oder beschimpft worden zu sein. Wenn sich der Ex-Ehemann in der ersten Ehe völlig gewaltfrei verhalten habe, erscheine es unwahrscheinlich, dass er dann in der zweiten Ehe systematisch und über Monate hinweg Gewalt angewandt haben soll. Erfahrungsgemäss sei eine Neigung zu gewalttätigem Verhalten in Paarbeziehungen typischerweise in der Persönlichkeit begründet und zeige sich im Verlaufe der Zeit regelmässig über mehrere Paarbeziehungen hinweg (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 29). 4.8 Gemäss Austrittsbericht der E.____ vom 10. Februar 2014 hätten die Gespräche aufgrund der fehlenden Deutschkenntnisse ausschliesslich mit einer Dolmetscherin stattgefunden. Die Beschwerdeführerin habe sich in den Gesprächen sehr instabil gezeigt, viel geweint und sei sehr fixiert auf den Kontakt mit ihrem Ex-Ehemann gewesen, welcher von ihm zu Beginn der Hospitalisation verweigert worden sei. Sie habe geschildert, dass sie darunter gelitten habe, dass die Schwiegereltern ihres Ex-Ehemannes in der gemeinsamen Wohnung mit ihnen gelebt hätten, und sie nicht alleine mit ihrem Ex-Ehemann habe zusammenwohnen können. Die Beschwerdeführerin habe sich jedoch zunehmend ambivalent gezeigt und vermehrt von häuslicher Gewalt durch ihren Ehemann und von der negativen Beeinflussung durch die Schwiegereltern berichtet. Im Verlauf der Therapie sei ihr Verhalten sehr undurchsichtig geworden. In den therapeutischen Gesprächen sei ein guter Kontakt möglich gewesen, wenn auch teilweise durch Affektlabilität und Rückzug erschwert. Inhaltlich sei es um die Aufarbeitung der jüngsten Vergangenheit gegangen, wobei sich immer mehr das Bild eines komplexen körperlichen und psychischen Missbrauchs durch den Ehemann und dessen Familie abgezeichnet habe (Austrittsbericht der E.____ vom 10. Februar 2014, S. 2). Auch wenn immer wieder emotionale Einbrüche mit latenter Suizidalität aufgetreten seien, habe die Beschwerdeführerin Ende Jahr in eine eigene Wohnung austreten und von dort aus ihre Arbeit weiterführen können (Austrittsbericht der E.____ vom 10. Februar 2014, S. 3). Dem Bericht von P.____, Psychotherapeutin FSP, vom 11. Januar 2016 kann entnommen werden, dass sich die Beschwerdeführerin sei Februar 2012 (zunächst stationär in der E.____, anschliessend ambulant) bei ihr in Behandlung befindet. Sie macht Ausführungen zur im vorliegenden Verfahren zum Tragen kommenden Mitwirkungspflicht, indem sie erklärt, die Beschwerdeführerin habe keine Möglichkeit gehabt, ihre Situation zu kommunizieren und es gebe auch keine psychopathologischen Gründe, die Aussagen der Beschwerdeführerin zum Ausmass von Gewalt und Erniedrigung in Frage zu stellen. In diesem Zusammenhang wendet sie sich insbesondere gegen den vom Strafgericht erwähnten allfälligen Realbezug (vgl. E. 4.7 hiervor): Einen solchen habe sie während ihrer langen stationären Behandlung nicht feststellen können, vielmehr würden vorübergehende Verzerrungen zur Symptomatik von posttraumatischen Belastungsstörungen gehören (S. 1 f.). Eine Falschbezichtigung des Ex-Ehemannes mit dem Zweck, in der Schweiz bleiben zu können, sei nach ihrer Auffassung auszuschliessen (Bericht P.____, Psychotherapeutin FSP, vom 11. Januar 2016, S. 2). 4.9 Anlässlich der ersten Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin den Verlaufsbericht von P.____, Psychotherapeutin FSP, vom 8. Dezember 2016 ein. Daraus ging hervor, dass sich die Beschwerdeführerin weiterhin in psychotherapeutischer Behandlung befinde und sich ihr Zustand leicht stabilisiert habe, wobei ihre Stimmung durchgängig als leicht depressiv zu beschreiben sei (S. 1). Im Rahmen der gerichtlichen Befragung konnten zahlreiche Widersprüche in den Aussagen der Beschwerdeführerin und ihres früheren Ehemannes festgestellt werden, weshalb das Verfahren zwecks Vornahme weiterer Beweisabklärungen ausgestellt wurde. An der heutigen Parteiverhandlung führt K.____ (Cousin des Ex-Ehemannes) aus, die Behauptung der Beschwerdeführerin (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 8), wonach er sie kontrolliert habe, sei unzutreffend. Er habe im betreffenden Zeitraum gearbeitet und sei demzufolge nicht ständig zu Hause gewesen. Er habe auch nie einen Auftrag erhalten, die Beschwerdeführerin zu überwachen (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 31. Mai 2017, S. 2). Die Behauptung der Beschwerdeführerin, wonach sie bei Abwesenheit des Ex-Ehemannes aufgrund der Überwachung durch dessen Cousin keine Möglichkeit gehabt habe, aus der Wohnung zu fliehen, wurde somit im Rahmen der heutigen Befragung entkräftet. Was die Behauptung des Ex-Ehemannes betrifft, L.____ und M.____ könnten bestätigen, dass sich die Beschwerdeführerin frei habe bewegen können, so stellte sich bei der Befragung dieses Ehepaars heraus, dass kein näherer Kontakt zur Beschwerdeführerin bestand, weil M.____ immer gearbeitet habe (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 31. Mai 2017, S. 3 f.). Der Ex-Ehemann behauptete anlässlich der ersten Parteiverhandlung ferner, die Beschwerdeführerin sei mit der Nachbarin J.____ einkaufen gegangen und habe auch anderweitig Zeit mit ihr verbracht (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 9 f.), was diese im Rahmen ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 17. März 2017 insoweit bestätigte, als sie die Beschwerdeführerin zweimal gesehen habe. Seither pflege sie keinen Kontakt mehr zu ihr. Auch nach den heutigen Befragungen der weiteren Auskunftspersonen konnte nicht erhärtet werden, dass die Beschwerdeführerin – entsprechend ihrer Behauptung – quasi als Gefangene ohne jegliche Fluchtmöglichkeit gehalten wurde, vielmehr bleiben erhebliche Zweifel hinsichtlich der behaupteten häuslichen Gewalt bestehen. 4.10 Aus den vorstehenden Erwägungen erhellt, dass es in der Ehe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Ex-Ehemann zu teilweise lautstarken Streitigkeiten gekommen ist und in diesem Zusammenhang die Polizei gerufen werden musste (vgl. Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 22). Gemäss den Angaben beider Ex-Ehegatten sei ihre Ehe bereits wenige Wochen nach dem Zuzug der Beschwerdeführerin in die gemeinsame Wohnung belastet gewesen: Nach Ansicht des Ex-Ehemannes hätten sich die ehelichen Differenzen vornehmlich auf Alltagsprobleme beschränkt (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 8). Die Beschwerdeführerin führt anlässlich der ersten Parteiverhandlung aus, die ehelichen Schwierigkeiten hätten angefangen, nachdem die Schwiegermutter sie in der gemeinsamen Wohnung besucht habe. Ferner sei es während des fünfmonatigen Zusammenlebens neben wiederholten Tätlichkeiten und Körperverletzungen zu massiven Übergriffen gekommen (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 4 und 5). Gleichzeitig erklärt sie, die Schwiegereltern hätten ihr im November 2011 ein Flugticket gekauft, sie habe jedoch nicht in die Türkei reisen wollen. Sie habe ihren Eltern unter den gegebenen Umständen nicht begegnen können, weil der Ruf im Dorf sehr wichtig sei (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 5). Angesichts der Schwere der von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe ist für das Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdeführerin ihre bereits gebuchte Reise in die Türkei nicht angetreten hat. Des Weiteren hat das Gericht an den Parteiverhandlungen den Eindruck gewonnen, dass die Beschwerdeführerin durchaus fordernd auftreten kann (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 6). Darüber hinaus hat sich anlässlich der zweiten Parteiverhandlung herausgestellt, dass die Beschwerdeführerin ihren früheren Ehemann im Zusammenhang mit Streitigkeiten betreffend dessen Alkoholkonsum offenbar nicht habe in Ruhe lassen wollen und es in der Folge zu verbalen Streitigkeiten gekommen sei (vgl. Protokoll der Parteiverhandlung vom 31. Mai 2017, S. 6). Vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin angeblich schwerste häusliche Gewalt erlebt haben soll, ist auch dieses Verhalten für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die vorstehenden Ausführungen zeichnen gerade nicht das Bild einer hilflosen Person. Zusammenfassend wirkte das von der Beschwerdeführerin beschriebene angebliche Martyrium in der Ehe deshalb nicht glaubhaft. Wie bereits das Strafgericht festgehalten hat, erscheint es angesichts der im Raum stehenden Vorwürfe auch nicht glaubhaft, dass sich die Beschwerdeführerin an keine zeitlichen oder sachlichen Einordnungen mehr erinnern könne. Die diesbezüglichen Schilderungen seitens der Beschwerdeführerin an der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016 waren widersprüchlich und teilweise nur schwer fassbar (Protokoll der Parteiverhandlung vom 14. Dezember 2016, S. 5 und 6). D.____, Fachärztin Allgemeine Medizin FMH, stellte in ihrem Bericht vom 2. Januar 2012 zwar fest, dass die Beschwerdeführerin ein Hämatom am Oberarm, zwei am Ober- und Unterschenkel sowie eine leichte Schwellung am Haaransatz aufwies. Hinweise für eine tiefere Verletzung der Gelenke oder der inneren Organe hätten aber nicht bestanden. In diesem Zusammenhang ist wiederum mit dem Strafgericht festzuhalten, dass es wenig plausibel erscheint, dass keine schwereren Verletzungen festgestellt wurden, wenn die Beschwerdeführerin doch behauptet, bis zum Schluss Opfer schwerster körperlicher Übergriffe gewesen zu sein. Weiter kann festgestellt werden, dass sämtliche Arztberichte ausschliesslich auf den Schilderungen der Beschwerdeführerin beruhen und keine eigenen (ärztlichen) Feststellungen über die behauptete häusliche Gewalt enthalten. Die im Rahmen des strafrechtlichen Verfahrens getätigten Aussagen der ersten Ex-Ehefrau zeigten zwar auf, dass gewisse Kongruenzen zwischen den Darstellungen der ersten und der zweiten Ex-Ehefrau bestehen (etwa Verbot zu telefonieren und Dominanz der Schwiegermutter). Die erste Ex-Ehefrau habe jedoch gemäss ihrer eigenen Aussage keine Gewalt in der Ehe erlebt (Urteil des Strafgerichts vom 3. Juni 2015, S. 19 f.). Es darf daher mit dem Strafgericht angenommen werden, dass es unwahrscheinlich ist, dass der Ex-Ehemann in seiner zweiten Ehe systematisch und derart gravierend Gewalt ausgeübt hat. Aufgrund des Hergangs der Ereignisse ist vielmehr davon auszugehen, dass die Ehe schon nach wenigen Wochen in der Schweiz in eine Krise geraten und das Funktionieren der Ehe letztlich an diesen Konflikten, welche sich offenbar aufgrund der Präsenz und Dominanz der Eltern des Ex-Ehemannes zuspitzten, gescheitert ist. Zusammenfassend sind jedoch keine objektivierten Hinweise ersichtlich, welche auf eine häusliche Gewalt schliessen lassen. Vielmehr basieren die diesbezüglichen Behauptungen allesamt auf den nicht belegten Aussagen der Beschwerdeführerin. Diese vermögen nicht die Intensität im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG zu erreichen. Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung verneint hat. 5. Demnach bleibt zu prüfen, ob die soziale Wiedereingliederung der Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr in die Türkei stark gefährdet wäre. Dabei ist massgebend, ob die persönliche, berufliche und familiäre Eingliederung der betroffenen ausländischen Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat als stark gefährdet zu gelten hätte, und nicht, ob ein Leben in der Schweiz einfacher wäre und – aus welchen Gründen auch immer – vorgezogen würde. Wie bereits ausgeführt, setzt ein persönlicher, nachehelicher Härtefall aufgrund der gesamten Umstände eine erhebliche Intensität der Konsequenzen für das Privat- und Familienleben voraus, die mit der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der abgeleiteten Anwesenheitsberechtigung verbunden sein muss (vgl. BGE 139 II 393 E. 6). Hat der Aufenthalt der ausländischen Person nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich der Anspruch auf einen weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme bereitet (BGE 138 II 229 E. 3.1). Vorliegend ist nicht ersichtlich, und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht, dass ihre Wiedereingliederung im Herkunftsstaat im Sinne von Art. 50 Abs. 1 lit. b AuG i.v.m. Art. 50 Abs. 2 AuG stark gefährdet sei (vgl. E. 7.3 hiernach). Die Beschwerdeführerin verfügt demnach über keinen Rechtsanspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. 6. Eine Verlängerung oder Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung liegt somit im Ermessen der Behörden, wobei dieses pflichtgemäss auszuüben ist (Art. 33 Abs. 3 AuG, vgl. Andreas Zünd/Ladina Arquint Hill , in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Eine umfassende Darstellung der Rechtsstellung von Ausländerinnen und Ausländern in der Schweiz, Basel 2009, N 8.44). Die Vorinstanzen haben dabei die öffentlichen Interessen an einer Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung den dadurch beeinträchtigten privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen sowie auch den Grad der Integration im Rahmen einer umfassenden Interessenabwägung zu prüfen. Im angefochtenen Entscheid des Beschwerdegegners wurden die massgeblichen Kriterien unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalles geprüft, und der Entscheid wurde nachvollziehbar begründet. Eine rechtsfehlerhafte Ermessensbetätigung ist in diesem Zusammenhang nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Eine weitergehende inhaltliche Angemessenheitskontrolle ist dem Kantonsgericht nicht gestattet (vgl. E. 2). Es ist demzufolge nicht zu beanstanden, dass es der Beschwerdegegner abgelehnt hat, der Beschwerdeführerin die Aufenthaltsbewilligung ermessensweise zu verlängern. 7.1 In einem weiteren Schritt ist zu prüfen, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und die damit verbundene Wegweisung (vgl. Art. 64 Abs. 1 lit. c AuG) gestützt auf eine umfassende Güterabwägung verhältnismässig erscheinen (Art. 96 AuG; BGE 139 I 16 E. 2.2.1; Benjamin Schindler , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N 10 ff. zu Art. 96 AuG). Dabei sind alle Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen und die öffentlichen und privaten Interessen sorgfältig gegeneinander abzuwägen ( Martina Caroni , in: Caroni/Gächter/Thurnherr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 3 zu Art. 51 AuG). Verlangt ist insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden privaten Interessen an der Erteilung der Bewilligung und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung, wobei Letztere in dem Sinne überwiegen müssen, dass sich der Eingriff als notwendig erweist (vgl. BGE 135 I 143 E. 2.1 mit Hinweisen). 7.2.1 Als zulässiges öffentliches Interesse fällt dabei grundsätzlich das Durchsetzen der Einwanderungspolitik in Betracht. Die Schweiz verfolgt gegenüber Ausländern ausserhalb des EU- und EFTA-Raums in Fragen der Aufenthaltsberechtigung eine restriktive Politik. Eine solche rechtfertigt sich im Hinblick auf ein ausgewogenes Verhältnis zwischen schweizerischer und ausländischer Wohnbevölkerung, auf die Schaffung günstiger Rahmenbedingungen für die Eingliederung der in der Schweiz bereits ansässigen Ausländer und die Verbesserung der Arbeitsmarktstruktur sowie auf eine möglichst ausgeglichene Beschäftigung (BGE 137 I 247 E. 4.2.1; BGE 135 I 153 E. 2.2.1). 7.2.2 Es steht ausser Frage, dass eine Wegweisung für die Erreichung der fremdenpolizeilichen Ziele eine geeignete Massnahme ist. Ausländer, deren Aufenthaltszweck weggefallen ist, haben die Schweiz unter bestimmten Umständen zu verlassen. Dieses fremdenpolizeiliche Ziel kann im vorliegenden Fall auch nicht durch eine weniger einschneidende Massnahme erreicht werden. Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung erweisen sich auch als erforderlich, um das öffentliche Interesse durchzusetzen. 7.3 Diesem öffentlichen Interesse sind die privaten Interessen der Beschwerdeführerin gegenüberzustellen. Entscheidend ist stets das Gesamtbild eines jeden Einzelfalles, welches anhand von sämtlichen der massgeblichen Kriterien zu beurteilen ist (BGE 139 I 145 E. 2.4). Die Beschwerdeführerin ist erst im Alter von knapp 24 Jahren in die Schweiz gekommen und wurde in ihrer Heimat sozialisiert; sie hat dort ihre persönlichkeitsprägenden Jugendjahre verbracht. Zwischenzeitlich lebt sie seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz, was nicht massgeblich zu ihren Gunsten ins Gewicht fallen kann. In der Schweiz wohnen lediglich weit entfernte Verwandte, zu denen offenbar kein Kontakt besteht. Die Beschwerdeführerin hat verschiedene Deutschkurse besucht. Von 2012 bis Mitte 2014 bezog sie Sozialhilfe. Seither arbeitete sie und seit dem 1. Januar 2016 verfügt sie über eine unbefristete Anstellung als Produktionsassistentin (Arbeitsvertrag G.____ AG vom 18. Dezember 2015). Auch wenn ihre beruflichen Anstrengungen positiv zu beurteilen sind, ist dennoch zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin keine besonders qualifizierte Tätigkeit ausübt, die aus wirtschaftlicher oder arbeitsmarktlicher Sicht eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung gebieten würde. Hinsichtlich der Zumutbarkeit einer Rückkehr in die Türkei ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin keine überdurchschnittlichen Schwierigkeiten zu gewärtigen haben wird. Mit den dortigen Verhältnissen ist sie bestens vertraut. Sie ist dort geboren und aufgewachsen. Die Primarschule bis zur Oberstufe hat sie gemäss eigener Angabe in ihrem Heimatdorf und zwei Jahre Studium an der Universität in Q.____ absolviert. Sie verfügt über eine abgeschlossene Ausbildung als Buchhalterin und war vor ihrer Einreise in die Schweiz als solche bei einem Immobilienmakler in der Türkei angestellt. Zudem leben die Eltern und ein Bruder im Heimatland, welche sie bei ihrer Rückkehr unterstützen könnten. Muss die Beschwerdeführerin die Schweiz verlassen, wird auch die aktuelle psychotherapeutische Therapie abgebrochen. Eine solche könnte sie jedoch in ihrem Heimatland weiterführen (Länderanalyse der Schweizerischen Flüchtlingshilfe [SFH-Länderanalyse], Türkei: Pflegebetreuung und psychiatrische Behandlungen vom 28. November 2013) und somit besteht eine hinreichende medizinische Versorgung im Heimatland der Beschwerdeführerin. Demzufolge ist eine Rückkehr der heute knapp 30 Jahre alten und kinderlosen Beschwerdeführerin zumutbar und der streitgegenständliche Entscheid erweist sich demzufolge als verhältnismässig. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde. 8. Es bleibt über die Kosten zu befinden. Gemäss § 20 Abs. 1 VPO ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren vor dem Kantonsgericht kostenpflichtig. Die Verfahrenskosten umfassen die Gerichtsgebühren und die Beweiskosten und werden nach § 20 Abs. 3 VPO in der Regel der unterliegenden Partei in angemessenem Ausmass auferlegt. Vorliegend sind die Verfahrenskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.-- der unterlegenen Beschwerdeführerin aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- zu verrechnen. Demzufolge hat die Beschwerdeführerin restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- zu bezahlen. Die Parteikosten sind wettzuschlagen. Demgemäss wird erkannt: ://: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'400.-- verrechnet. Die Beschwerdeführerin hat demzufolge restliche Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'100.-- zu bezahlen. 3. Die Parteikosten werden wettgeschlagen. Präsidentin Gerichtsschreiberin Gegen diesen Entscheid wurde am 14. September 2017 Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahrensnummer 2C_771/2017) erhoben.